LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2009
12 Ta 304/09
Normen:
ZPO § 41 Nr. 6; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5688/08

Selbstablehnung eines Richters bei vorheriger Tätigkeit als Mediator

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 12 Ta 304/09

DRsp Nr. 2009/24985

Selbstablehnung eines Richters bei vorheriger Tätigkeit als Mediator

Die frühere Tätigkeit als Mediator begründet ohne weiteres nicht die Besorgnis der Befangenheit gegen einen mit einem später zwischen den Beteiligten der Mediation anhängigen Rechtsstreit befassten Richter. Eine solche Besorgnis kann sich nur aus dem spezifischen Ablauf der Mediation im Einzelfall ergeben. Erklärt der Richter selbst, er bezweifle, ob er wegen des Mediationsverfahrens noch unvoreingenommen urteilen könne, rechtfertigt dies eine Selbstablehnung.

Tenor:

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht A ist begründet.

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 6; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48;

Gründe: