LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2004
5 Sa 1588/03
Normen:
SGB IV § 85 ; SGB IV § 88 ; SGB IV § 91 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 56
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2162/03

Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1588/03

DRsp Nr. 2004/6024

Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung

»1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwerbehinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat. 2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.«

Normenkette:

SGB IV § 85 ; SGB IV § 88 ; SGB IV § 91 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.

Die am 07.08.1962 geborene Klägerin ist seit dem 16.11.1987 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 95.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet derzeit ein Vertrag vom 05.03.1991 (Bl. 79 d. A.), wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden

Fassung richtet. Die Vergütung der Klägerin beträgt 2.199,-- EURO brutto pro Monat.