Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.
Die am 07.08.1962 geborene Klägerin ist seit dem 16.11.1987 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 95.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet derzeit ein Vertrag vom 05.03.1991 (Bl. 79 d. A.), wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
Fassung richtet. Die Vergütung der Klägerin beträgt 2.199,-- EURO brutto pro Monat.
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