I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) betreibt ein Berufsbildungswerk und beschäftigt in diesem 196 Arbeitnehmer, von denen 20 einen Grad der Behinderung von 50 und mehr haben. Im Berufsbildungswerk werden zur Zeit 461 behinderte Jugendliche beruflich gefördert und ausgebildet. Diese Maßnahmen finden in ihrem praktischen Teil im Berufsbildungswerk des Antragstellers statt, wobei auch Dienstleistungen gegenüber Dritten angeboten werden. Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch die Bundesanstalt für Arbeit. 200 der Rehabilitanden haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.
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