LAG Köln - Beschluss vom 25.04.2012
9 TaBV 96/11
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 3; SGB IX § 22 Abs. 1; SchwbVWO §§ 18 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 256/10

Schwerbehindertenvertretung; Prüfungspflicht des Wahlleiters bei der Wahl

LAG Köln, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 96/11

DRsp Nr. 2012/15804

Schwerbehindertenvertretung; Prüfungspflicht des Wahlleiters bei der Wahl

1. Erfolgt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren nach §§ 18 ff. SchwbVWO, so hat der Wahlleiter selbst im Wahltermin die Wahlberechtigung der Wahlteilnehmer als schwerbehinderte Menschen oder ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte zu prüfen. 2. Der Umstand, dass die Gleichstellung bereits vor längerer Zeit erfolgt ist, begründet für sich genommen keinen Zweifel an dem Fortbestand der Gleichstellung und rechtfertigt nicht den Ausschluss von der Wahl.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2011

- 14 BV 256/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 2 Abs. 3; SGB IX § 22 Abs. 1; SchwbVWO §§ 18 ff.;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 17. November 2010 in der Klinik der Beteiligten zu 6) in Köln stattgefundenen Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Die Beteiligten zu 1) - 5), die schwerbehindert bzw. Schwerbehinderten Gleichgestellte sind und die in der Klinik beschäftigt werden, haben die Wahl mit der am 30. November 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragsschrift angefochten. Beteiligte zu 7) ist die am 17. November 2010 gewählte Schwerbehindertenvertretung.