1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2011
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2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 17. November 2010 in der Klinik der Beteiligten zu 6) in Köln stattgefundenen Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
Die Beteiligten zu 1) - 5), die schwerbehindert bzw. Schwerbehinderten Gleichgestellte sind und die in der Klinik beschäftigt werden, haben die Wahl mit der am 30. November 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragsschrift angefochten. Beteiligte zu 7) ist die am 17. November 2010 gewählte Schwerbehindertenvertretung.
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