VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2002
7 S 1651/01
Normen:
BGB § 26 Abs. 2 ; KSchG § 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; SchwbG § 15 ; SchwbG § 18 Abs. 1 ; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2 ; VwGO § 155 Abs. 4 ; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 417
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1726/99

Schwerbehindertenrecht - Antrag auf Zustimmung zur Kündigung; Bevollmächtigter; Kleinbetrieb; Sonderkündigungsschutz; Allgemeiner Kündigungsschutz; Vorverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 7 S 1651/01

DRsp Nr. 2007/12453

Schwerbehindertenrecht - Antrag auf Zustimmung zur Kündigung; Bevollmächtigter; Kleinbetrieb; Sonderkündigungsschutz; Allgemeiner Kündigungsschutz; Vorverfahren

»1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) ist auch in Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf die Gewährung von Sonderkündigungsschutz beschränkt. 2. Die Versagung der beantragten Zustimmung zur Kündigung wegen der arbeitsrechtlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Kündigung kommt nur ausnahmsweise bei offensichtlichen Fallkonstellationen in Betracht. Die Beantwortung von Zweifelsfragen hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen und der rechtlichen Bewertung der beabsichtigten Kündigung obliegt allein den Arbeitsgerichten. 3. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsverfahrens, erstmals den für die im Verwaltungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die insoweit nötigen Beweise zu erheben. 4. Auch das Berufungsgericht ist für die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zuständig. 5. Unterlässt die Hauptfürsorgestelle bzw. der Widerspruchsausschuss die gebotene Sachverhaltsermittlung und führt dies zur Verpflichtung zur Neubescheidung, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 155 Abs. 4 VwGO berücksichtigt werden.«