LAG Saarland - Urteil vom 14.05.1997
2 Sa 271/96
Normen:
SchwbG §§ 15, 17, 18, 41 ; VwGO § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1, 167 Abs. 1, § 172 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
LAGE § 15 SchwbG 1986 Nr. 8

Schwerbehinderte: Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle - Verurteilung zur Zustimmung - Vollstreckung

LAG Saarland, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 271/96

DRsp Nr. 2001/5690

Schwerbehinderte: Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle - Verurteilung zur Zustimmung - Vollstreckung

1. Die Vorschrift des § 15 SchwbG, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedarf, enthält eine öffentlich-rechtliche Kündigungssperre, die erst durch einen formellen Zustimmungsbescheid als privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt beseitigt wird. 2. Nach der Gesetzessystematik der §§ 15 ff SchwbG hat die Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle bzw. im Fall der Versagung auf den Widerspruch des Arbeitgebers durch den gem. § 41 SchwbG bei der Hauptfürsorgestelle gebildeten Widerspruchsausschuss zu erfolgen. Dagegen sieht die gesetzliche Regelung keine "Ersetzung" der Zustimmung durch das Verwaltungsgericht auf eine Verpflichtungsklage des Arbeitgebers vor, wenn die beantragte Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle versagt und der Widerspruch des Arbeitgebers zurückgewiesen worden ist.