LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2016
6 Sa 191/15
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 604/14

Schwellenwerte für die Anwendung des KündigungsschutzgesetzesUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 191/15

DRsp Nr. 2016/13464

Schwellenwerte für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutz

1. Im Kündigungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist darauf zu achten, dass vom Arbeitnehmer nicht Darlegungen verlangt werden, die er mangels eigener Kenntnismöglichkeiten nicht erbringen kann, so dass er bei fehlender eigener Kenntnismöglichkeit seiner Darlegungslast bereits durch die bloße Behauptung genügt, dass die Arbeitgeberin mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte.