LAG Köln - Beschluss vom 27.10.2010
8 TaBV 43/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/10

Schwellenwert zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern bei Beschäftigung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen

LAG Köln, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 43/10

DRsp Nr. 2011/21453

Schwellenwert zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern bei Beschäftigung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen

Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist auch auf Beschäftigte anzuwenden, die aufgrund von Dienstleistungsüberlassungsverträgen in einer Aufgabenstellung der Arbeitgeberin tätig sind; Beschäftigte aufgrund von Dienstleistungsüberlassungsverträgen sind dann auch für den Schwellenwert nach § 38 Abs. 1 BetrVG zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.04.2010

- 3 BV 9/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 38 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob für die Betriebsratsarbeit des Beteiligten zu 1. ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen ist.

Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat.

Beim Beteiligten zu 2. sind ca. 450 Arbeitnehmer beschäftigt. Neben den eigenen Arbeitnehmern sind beim Beteiligten zu 2. darüber hinaus so genannte GLÜ-Mitarbeiter tätig. Diese Personengruppe beläuft sich in der Regel auf zwischen 60 und 70 Personen.