Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.04.2010
- 3 BV 9/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darum, ob für die Betriebsratsarbeit des Beteiligten zu 1. ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen ist.
Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat.
Beim Beteiligten zu 2. sind ca. 450 Arbeitnehmer beschäftigt. Neben den eigenen Arbeitnehmern sind beim Beteiligten zu 2. darüber hinaus so genannte GLÜ-Mitarbeiter tätig. Diese Personengruppe beläuft sich in der Regel auf zwischen 60 und 70 Personen.
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