Die Parteien streiten über die Pflicht eines ehemaligen Arbeitgebers zur Übertragung des Wertes einer für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung auf den Arbeitnehmer.
Der Kläger war von 01.07.1992 bis 31.03.2000 als EDV-Projektor, zuletzt mit Prokura, bei der Beklagten tätig. In seinem Anstellungsvertrag vom 25. bzw. 26.06.1992, dessen genauen Wortlautes wegen auf die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.09.2001 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 88 ff. d.A.), sind unter § 3, soweit vorliegend von Interesse, folgende Abmachungen enthalten:
"Der Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt wie folgt:
- in der Probezeit von brutto DM 4.750,00
- im Anschluss daran von brutto DM 5.100,00.
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