Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Darüber hinaus hat die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die Rügen der Klägerin gegen das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO sind unbegründet.
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