LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.04.2013
16 TaBVGa 57/13
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 4 Nr. 1; SGB IX § 95 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVGa 117/13

Schulungsteilnahme des Schwerbehindertenvertreters; Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.04.2013 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 57/13

DRsp Nr. 2013/13893

Schulungsteilnahme des Schwerbehindertenvertreters; Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren

1. Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. 2. Eine Auslegung von § 96 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ergibt, dass auch das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Schulungsanspruch hat, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ständig herangezogen ist. 3. Soweit es um eine Grundschulung geht, die das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erst in die Lage versetzen soll, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, sind an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kenntnisse keine weiteren Anforderungen zu stellen.

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.März 2013 - 17 BVGa 117/13 - abgeändert: