LAG Köln - Beschluss vom 18.01.2002
11 (2) TaBV 66/01
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 55
NZA-RR 2003, 141
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 37/01

Schulungskosten; Stornokosten; Bilanzanalyse

LAG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 11 (2) TaBV 66/01

DRsp Nr. 2002/15373

Schulungskosten; Stornokosten; Bilanzanalyse

»1. Stornokosten, die dadurch entstanden sind, dass ein Betriebsratsmitglied die zunächst angemeldete Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung wieder abgesagt hat, sind vom Arbeitgeber allenfalls dann zu erstatten, wenn im Falle der Teilnahme die Schulungskosten nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG erstattungspflichtig gewesen wären.2. Kenntnisse in Bilanzanalyse gehören nicht zu den Grundkenntnissen, deren Vermittlung ein Betriebsratsmitglied, das nicht Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, im Rahmen seines Schulungsanspruchs generell und ohne aktuelle betriebliche Veranlassung auf Kosten des Arbeitgebers verlangen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe: