LAG Köln - Beschluss vom 11.04.2002
10 TaBV 50/01
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg 1 BV 72100,

Schulungskosten, Erstattungsanspruch, Verpflegungskosten, privater Schulungsträger

LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 50/01

DRsp Nr. 2002/15378

Schulungskosten, Erstattungsanspruch, Verpflegungskosten, privater Schulungsträger

»1. Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich für einen privaten Schulungsträger entscheiden und muss sich nicht auf eine kostengünstigere Gewerkschaftsschulung verweisen lassen.2. Bei Hotelkosten ist zwischen Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu unterscheiden. Aus einem einheitlichen Preis für Vollpension sind zur Ermittlung der grundsätzlich voll erstattungsfähigen Übernachtungskosten die Kosten für Verpflegung und Getränke herauszurechnen.3. Verpflegungskosten sind nur in Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschbeträge erstattungspflichtig, also nur insoweit, als in ihnen kein Lohnbestandteil enthalten ist, es sei denn, es besteht eine weitergehende betriebliche Reisekostenregelung.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Arbeitgeberin zu tragenden Schulungskosten.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Buslinienverkehrs. Bei ihr besteht ein fünfköpfiger Betriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind seit Beginn der Wahlperiode 1998 Mitglieder sowohl des Betriebsrats als auch des Wirtschaftsausschusses.