Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.
Der am 16.11.1957 geborene Kläger ist seit dem 02.10.1989 im Betrieb der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 18,35 EURO beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten, in dem ca. 440 Mitarbeiter beschäftigt sind, werden Rolltreppen und Rollsteige hergestellt und vertrieben.
Seit dem 01.01.2002 ist der Kläger Mitglied des aus 11 Personen bestehenden Betriebsrates.
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