LAG Hamm - Beschluss vom 18.09.2009
13 TaBV 174/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/08
BAG, 7 ABN 100/09,

Schulungskosten bei verspäteter Abmeldung von Betriebratsmitgliedern

LAG Hamm, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 174/08

DRsp Nr. 2009/26422

Schulungskosten bei verspäteter Abmeldung von Betriebratsmitgliedern

1. Im Rahmen des durch § 40 Abs. 1 BetrVG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ist der Betriebsrats verpflichtet, Rücksicht auf die Vermögensinteressen der Arbeitgeberin zu nehmen. 2. Seminarkosten, die durch eine den Umständen nach vom Betriebsrats zu verantwortende verspätete Abmeldung von Seminarteilnehmern entstehen, hat die Arbeitgeberin nicht zu ersetzen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.10.2008 - 2 BV 2/08 - teilweise abgeändert.

Der Antrag wird insgesamt abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten (noch) um die Pflicht zur Erstattung von Kosten, die wegen der Anmeldung von drei Betriebsratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung geltend gemacht werden.

Bei der Arbeitgeberin besteht für den Bezirk S9 erstmals seit dem 31.08.2007 ein siebenköpfiger Betriebsrat.