LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2022
16 TaBV 121/21
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 446/20

Schulungsanspruch eines Mitgliedes des Wirtschaftsausschusses nach § 37 Abs. 6 BetrVGQualifizierung einer Schulung als Grundkurs oder VertiefungUnbeachtlichkeit der Qualifikation des Referenten bei Angebot durch zuverlässigen Seminarveranstalter

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 121/21

DRsp Nr. 2022/8695

Schulungsanspruch eines Mitgliedes des Wirtschaftsausschusses nach § 37 Abs. 6 BetrVG Qualifizierung einer Schulung als Grundkurs oder Vertiefung Unbeachtlichkeit der Qualifikation des Referenten bei Angebot durch zuverlässigen Seminarveranstalter

1. Ein Schulungsanspruch eines Wirtschaftsausschussmitglieds nach § 37 Absatz 6 BetrVG ist möglich, wenn dieses zugleich Betriebsratsmitglied ist.2. Auch wenn die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil II“ auf die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil I“ aufbaut, handelt es sich hierbei nicht um eine Vertiefungs-, sondern um eine Grundschulung. Dort werden weitere Grundkenntnisse vermittelt, nicht eine vertiefende Behandlung der Inhalte des Seminars Teil I.3. Das Bestreiten der fachlichen Qualifikation des Referenten seitens des Arbeitgebers ist unerheblich. Maßgeblich für die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses zu der betreffenden Schulungsveranstaltung ist die Situation, wie sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats darstellt. Aus der Seminarausschreibung ergibt sich (hier) nicht, welcher Referent die Schulung durchführt. Der Betriebsrat muss sich darauf verlassen, dass der ihm als zuverlässig bekannte Seminarveranstalter eine entsprechend qualifizierte Person auswählt. Eigene Nachforschungen über die Qualifikation des Referenten braucht der Betriebsrat nicht anzustellen

Tenor