LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2013
16 TaBVGa 120/13
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 40;
Fundstellen:
ArbR 2014, 59
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 21/13

Schulungsanspruch eines BetriebsratsmitgliedsSchulungsanspruch und einstweilige VerfügungSchulung und ReisekostenvorschussReisekostenordnung des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 120/13

DRsp Nr. 2014/2651

Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds Schulungsanspruch und einstweilige Verfügung Schulung und Reisekostenvorschuss Reisekostenordnung des Arbeitgebers

1. Der Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. 2. Die Zahlung eines Reisekostenvorschusses kommt nur in Betracht, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24.07.2013 - 5 BVGa 21/13 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beteiligte zu 4) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Betriebsratsmitglied A für die Teilnahme an dem Seminar des Veranstalters i "BEM Teil 2 Vertiefung betriebliches Eingliederungsmanagement" vom 05.08.2013 bis 09.08.2013 in L von der Arbeitspflicht freizustellen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 40;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern (Beteiligter zu 2 und 3) für eine Schulungsveranstaltung.