BAG - Beschluss vom 19.09.2001
7 ABR 32/00
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 7 § 40 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ; SchwbG (in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung) § 26 Abs. 4 S. 1, 3, 4 ; SGB IX IX (in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung) § 96 Abs. 4 S. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 103
BB 2002, 256
DB 2002, 51
JR 2003, 307
MDR 2002, 157
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 63/99
ArbG Köln - Bescluss vom 24.06.1999 - 14 BV 7/99 -,

Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats; Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats; Beurteilungs- und Prognosespielraum

BAG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 32/00

DRsp Nr. 2002/3572

Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats; Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats; Beurteilungs- und Prognosespielraum

»Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.« Orientierunssätze: 1. Die Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats kann zur Gewährleistung der Betriebsratsarbeit erforderlich werden. 2. Der Betriebsrat muss prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann. 3. Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung über die Entsendung eines Ersatzmitglieds zu einer Schulung einen Beurteilungs- und Prognosespielraum.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 7 § 40 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ; SchwbG (in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung) § 26 Abs. 4 S. 1, 3, 4 ; SGB IX IX (in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung) § 96 Abs. 4 S. 1, 3, 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin den Betriebsrat von Schulungs- und Verpflegungskosten freizustellen hat, die durch die Teilnahme von zwei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats an einer Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz entstanden sind.