LAG Hamm - Beschluss vom 10.06.2005
10 TaBV 1/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 § 107 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 15/04

Schulung des Betriebsrates als Mitglied des Wirtschaftsausschusses

LAG Hamm, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 1/05

DRsp Nr. 2005/13000

Schulung des Betriebsrates als Mitglied des Wirtschaftsausschusses

»Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, kann an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, sofern es diese Kenntnisse noch nicht besitzt. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 § 107 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Die Arbeitgeberin ist die Holding der AVA-Gruppe, die mit mehreren tausend Beschäftigten im Bundesgebiet Einzelhandels- und Baufachmärkte betreibt. Sie beschäftigt ca. 380 Arbeitnehmer.

Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.

Der antragstellende Betriebsrat hat einen Wirtschaftsausschuss gebildet, der aus fünf Personen besteht. Sämtliche Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind Mitglieder des Betriebsrats.