BAG - Urteil vom 28.06.2001
6 AZR 134/00
Normen:
Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) Nr. 1 und 3 ; Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19. Februar 1969 i.d.F. des 5. Änderungstarifvertrags vom 7. November 1991 (BZTV) § 1 § 2 § 3 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 15 Abs. 1 und 2 § 26 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 583
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 57/98
LAG Niedersachsen, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2931/98

Schulhausmeister; Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 134/00

DRsp Nr. 2002/4372

Schulhausmeister; Arbeitszeit

»Wird im Geltungsbereich des zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) geschlossenen BZTV mit einem Schulhausmeister eine Teilzeittätigkeit vereinbart, so bezieht sich diese auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Schulhausmeisters, die nach § 2 Satz 1 BZTV 50,5 Stunden beträgt. Wird der Schulhausmeister mit 25 Wochenstunden beschäftigt, so entspricht dies vergütungsmäßig 25/50,5 der Vergütung eines vollbeschäftigten Schulhausmeisters und nicht 25/38,5.«

Normenkette:

Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) Nr. 1 und 3 ; Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19. Februar 1969 i.d.F. des 5. Änderungstarifvertrags vom 7. November 1991 (BZTV) § 1 § 2 § 3 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 15 Abs. 1 und 2 § 26 § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 4. Oktober 1993 bei der Beklagten als Schulhausmeisterin an der Grundschule R. beschäftigt. Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. September 1993 heißt es:

"§ 2