Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 4. Oktober 1993 bei der Beklagten als Schulhausmeisterin an der Grundschule R. beschäftigt. Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. September 1993 heißt es:
"§ 2
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