I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2011 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Kern darüber, ob der Kläger als Lehrer über die Unterrichtsstunden hinaus zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet ist. Ferner begehrt der Kläger eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und eine bestimmte Arbeitszeitlage.
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