LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.01.2009
4 Sa 269/08
Normen:
TVG § 1 Abs. 1 Satz 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1; TVG § 4 Abs. 1 Satz 2; TVG § 4 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 328;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1040/08

Schuldrechtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterlassung der Auslagerung einzelner Tätigkeitsbereiche in Personalüberleitungstarifvertrag; unbegründete Unterlassungsklage nach Kündigung des Tarifvertrags

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 269/08

DRsp Nr. 2009/6993

Schuldrechtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterlassung der Auslagerung einzelner Tätigkeitsbereiche in Personalüberleitungstarifvertrag; unbegründete Unterlassungsklage nach Kündigung des Tarifvertrags

1. Ein Tarifvertrag regelt neben den Rechtnormen auch Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien; solche schuldrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrages begründen ausschließlich Rechte und Pflichten für die Tarifvertragsparteien und wirken nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. 2. Ob Rechtsnormen eines Tarifvertrags betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG oder § 1 Abs. 1 TVG sind, kann nicht pauschal für alle Normen des Tarifvertrages entsprechend seiner Zielsetzung beantwortet werden sondern ist für jede Tarifnorm unter Berücksichtigung des für die Tarifauslegung maßgebenden tariflichen Gesamtzusammenhangs getrennt zu prüfen. 3. Allein der Umstand, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag darauf abzielt, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers bezogen auf die Organisation und Gestaltung des Betriebes zu begrenzen oder einzuschränken, führt noch nicht dazu, dass es sich zwingend um eine Betriebsnorm handeln muss; denn auch eine schuldrechtliche Vereinbarung kann dieses Ziel erreichen.