Die Parteien streiten jetzt noch darüber, ob die Beklagte nach § 6 des "Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der 5 neuen Länder und des Landes Berlin" (TV Lohn/West) dem Kläger wegen seiner Zuordnung zum Hamburger Sonderlohngebiet 4 Cent mehr pro Stunde zahlen muss, oder ob insoweit ein wirksamer Verzicht des Klägers vorliegt.
Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten als Einschaler/ Spezialbaufacharbeiter beschäftigt. Er ist seit vielen Jahren Mitglied der IG Bau-Agrar und Umwelt.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit rund 140 Arbeitnehmern. Sie ist Mitglied im Norddeutschen Baugewerbeverband e. V. Seit dem 01.01.2006 besteht Mitgliedschaft "ohne Tarifbindung".
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