Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.03.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Feststellungsbegehren, dass er als Maschinen- und Anlagenführer in der Abteilung Extrusion im Drei-Schicht-Betrieb weiterbeschäftigt wird (Antrag zu 1.), und den geltend gemachten Differenzvergütungsanspruch für die Monate April bis Juli 2010 in Höhe von 1.144,83 EUR (Antrag zu 2.) weiter.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass er als Maschinen- und Anlagenführer in der Abteilung Extrusion im Drei-Schicht-Betrieb weiterbeschäftigt wird,
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