BAG - Urteil vom 24.02.2022
6 AZR 320/20
Normen:
SGB VI § 236a; LBesG NRW § 51;
Fundstellen:
AP TV-L _ 43 Nr. 3
BB 2022, 1715
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 940
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 101/20
ArbG Dortmund, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1941/19

Schriftliches Verlangen als einseitiges tarifliches GestaltungsrechtAuslegung des normativen Teils eines TarifvertragsParallelität von § 43 TV-L und § 47 Nr. 3 TV-LZielsetzung des § 47 Nr. 3 TV-L

BAG, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 320/20

DRsp Nr. 2022/9032

"Schriftliches Verlangen" als einseitiges tarifliches Gestaltungsrecht Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Parallelität von § 43 TV-L und § 47 Nr. 3 TV-L Zielsetzung des § 47 Nr. 3 TV-L

Orientierungssätze: 1. § 43 TV-L ist im Verhältnis zu § 47 Nr. 3 TV-L keine speziellere Regelung. Die Tarifnormen beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und können daher nebeneinander Anwendung finden (Rn. 22). 2. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L legt nur fest, dass Tarifbeschäftigte im Aufsichts-, Werk- und Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes ihr Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt beenden können, zu dem entsprechende Landesbeamte in den Ruhestand treten. Damit soll verhindert werden, dass die den Tarifbeschäftigten eingeräumte Flexibilität bei der Wahl ihres Ausscheidenszeitpunktes zu einer Besserstellung gegenüber Landesbeamten führt (Rn. 30 f.).

1. Wie aus der Formulierung "auf schriftliches Verlangen" folgt, sieht § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L für den Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck des Bezugs von Übergangsleistungen vor. Die Gestaltungswirkung tritt unmittelbar mit dem Zugang der einseitigen Willenserklärung ein, durch die es ausgeübt wird.