Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 aufgehoben.
I. Durch Beschluss vom 25.09.2007 wurde der Klägerin ratenfrei Prozesskostenhilfe für das von ihr angestrengte arbeitsgerichtliche Klageverfahren bewilligt.
Im Rahmen der späteren Überprüfung der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Klägerin durch Schreiben vom 18.08.2008 aufgefordert, ein mitübersandtes Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen.
Nachdem die Klägerin auch auf eine diesbezügliche Erinnerung nicht reagierte, hob das Arbeitsgerichts den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss durch Beschluss vom 13.10.2008 auf.
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