LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2007
11 TaBV 68/07
Normen:
DrittelbG § 11 Abs. 1 ; WODrittelbG § 29 Satz 1 ; BGB § 126 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 5 BV 8/07 lev - 05.06.2007,

Schriftformerfordernis für Wahlvorschläge zur Wahl von Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 11 TaBV 68/07

DRsp Nr. 2008/5262

Schriftformerfordernis für Wahlvorschläge zur Wahl von Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat

»Die gemäß § 29 Satz 1 WODrittelbG für die Wahl der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat einzureichenden Wahlvorschläge sowie die Einverständniserklärungen und die dazu gehörigen Stützunterschriften müssen dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen.«

Normenkette:

DrittelbG § 11 Abs. 1 ; WODrittelbG § 29 Satz 1 ; BGB § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 15.01.2007.

Die Beteiligte zu 7 betreibt ein Unternehmen zur Anarbeitung und Weiterveräußerung sowie zum Vertrieb von Stahlerzeugnissen. Sie beschäftigt an sieben Standorten 544 Arbeitnehmer. An den Standorten M., N., C./E., S., C. und M. besteht jeweils ein Betriebsrat. Das Unternehmen unterliegt den Mitbestimmungsrechten in Form des DrittelbG vom 18.05.2004.

Im Unternehmen wurde entsprechend des DrittelbG und der dazu ergangenen Wahlordnung im Jahre 2005 eine Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer durchgeführt. Nachdem diese Wahl erfolgreich angefochten worden war, wurde unter Bildung eines Unternehmenswahlvorstandes am 30.11.2006 ein Wahlausschreiben gemäß § 28 WO zum DrittelbG erlassen, wonach als Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge der 14.12.2006, 12.00 Uhr, angegeben war.