I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 15.01.2007.
Die Beteiligte zu 7 betreibt ein Unternehmen zur Anarbeitung und Weiterveräußerung sowie zum Vertrieb von Stahlerzeugnissen. Sie beschäftigt an sieben Standorten 544 Arbeitnehmer. An den Standorten M., N., C./E., S., C. und M. besteht jeweils ein Betriebsrat. Das Unternehmen unterliegt den Mitbestimmungsrechten in Form des DrittelbG vom 18.05.2004.
Im Unternehmen wurde entsprechend des DrittelbG und der dazu ergangenen Wahlordnung im Jahre 2005 eine Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer durchgeführt. Nachdem diese Wahl erfolgreich angefochten worden war, wurde unter Bildung eines Unternehmenswahlvorstandes am 30.11.2006 ein Wahlausschreiben gemäß § 28 WO zum DrittelbG erlassen, wonach als Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge der 14.12.2006, 12.00 Uhr, angegeben war.
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