Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und wiederholter Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2000 als Werksleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 8.475,00 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.01.2000 enthält u. a. folgenden Passus:
"Aufgrund der Aufgabenstellung, die durch den Geschäftsführer vorgegeben ist und der Position, ist Herr S. leitender Angestellter. Herr S. ist der Geschäftsführung direkt unterstellt.
Es ist vorgesehen, Herrn S. nach Ablauf der Probezeit Gesamtprokura zu erteilen. Weiterhin ist beabsichtigt, Herrn S. bei erfolgreicher Führung des Unternehmens als Werksleiter, diese Position in die eines Geschäftsführers zu ändern".
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