BAG - Urteil vom 10.05.2016
9 AZR 149/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 49/14
ArbG Stuttgart, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 2980/13

Schriftformerfordernis beim ElternzeitverlangenRechtscharakter des Elternzeitverlangens

BAG, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 149/15

DRsp Nr. 2016/14565

Schriftformerfordernis beim Elternzeitverlangen Rechtscharakter des Elternzeitverlangens

1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 31.12. 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) muss, wer Elternzeit beanspruchen will, diese spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. "Schriftlich" i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. bedeutet Schriftform gem. § 126 BGB, d.h. die Abgabe der Erklärung bzw. des Elternzeitverlangens muss eigenhändig durch Namensunterschrift in einer Urkunde verkörpert sein. 2. Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 - 6 Sa 49/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Annahmeverzugsansprüche des Klägers für die Monate März und April 2013, in denen sich der Kläger nach Auffassung der Beklagten in Elternzeit befand.