Schriftform nach § 57 BAT; gesetzliche Schriftform; Sozialauswahl
LAG Köln, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 13 Sa 1571/00
DRsp Nr. 2002/8989
Schriftform nach § 57BAT; gesetzliche Schriftform; Sozialauswahl
»1. Auf das Schriftformerfordernis gemäß § 57BAT ist in aller Regel auch bei aufgrund von einzelvertraglicher Inbezugnahme geltendem Tarifvertrag die gesetzliche Schriftform nach § 126BGB anzuwenden.2. Eine Kündigungserklärung mit nur eingescannter Unterschrift genügt nicht der gesetzlichen Schriftform gemäß § 126BGB.3. Zur Sozialauswahl bei größerer Schutzwürdigkeit eines deutlich länger beschäftigten Mitarbeiters und den Anforderungen an das betriebliche Bedürfnis der Weiterbeschäftigung eines weniger schutzwürdigen Mitarbeiters.«