LAG Köln - Urteil vom 19.06.2001
13 Sa 1571/00
Normen:
BGB § 125 § 126 § 127 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 ; BAT § 57 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 164/00

Schriftform nach § 57 BAT; gesetzliche Schriftform; Sozialauswahl

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 13 Sa 1571/00

DRsp Nr. 2002/8989

Schriftform nach § 57 BAT; gesetzliche Schriftform; Sozialauswahl

»1. Auf das Schriftformerfordernis gemäß § 57 BAT ist in aller Regel auch bei aufgrund von einzelvertraglicher Inbezugnahme geltendem Tarifvertrag die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB anzuwenden. 2. Eine Kündigungserklärung mit nur eingescannter Unterschrift genügt nicht der gesetzlichen Schriftform gemäß § 126 BGB. 3. Zur Sozialauswahl bei größerer Schutzwürdigkeit eines deutlich länger beschäftigten Mitarbeiters und den Anforderungen an das betriebliche Bedürfnis der Weiterbeschäftigung eines weniger schutzwürdigen Mitarbeiters.«

Normenkette:

BGB § 125 § 126 § 127 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 ; BAT § 57 ;

Hinweise:

Revision

Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 164/00