Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der üblichen Vergütung für eine Aushilfskraft anstelle von Ausbildungsvergütung in Anspruch.
Der Beklagte war Rechtsanwalt in C. Im Juni 1994 kam die 1975 geborene Klägerin mit ihm überein, daß sie ab 1. August 1994 beim Beklagten zur Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildet werde und die Ausbildungsvergütung 360,00 DM brutto zuzügl. 15,00 DM Fahrgeld pro Monat betrage. Ein schriftlicher Ausbildungsvertrag wurde nicht unterschrieben. Das Ausbildungsverhältnis wurde nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Allerdings hatte der Beklagte die Klägerin bei der Berufsschule angemeldet.
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