Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2007 - 10 Sa 1912/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der 1963 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 15. September 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitete zuletzt in der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main als "angehender Filialleiter".
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