BAG - Urteil vom 12.05.2010
2 AZR 586/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1909/05
ArbG Frankfurt/M. - 8/9/15 Ca 10053/04 - 6.9.2005,

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 586/08

DRsp Nr. 2010/18297

Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

1. Das Schriftformerfordernis für den Interessenausgleich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erstreckt sich auch auf die Namensliste. 2. Eine einheitliche Urkunde von Interessenausgleich und getrennt erstellter Namensliste kann vorliegen, wenn der von den Betriebsparteien unterschriebene Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste Bezug nimmt und die von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich (rück-)verweist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2007 - 10 Sa 1909/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 125; BGB § 126; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über Verzugsansprüche für die Monate Januar bis Mai 2005.