Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2007 - 10 Sa 1909/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über Verzugsansprüche für die Monate Januar bis Mai 2005.
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