Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2007 - 10 Sa 1910/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über Verzugsansprüche für die Monate April und Mai 2005.
Der 1970 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. April 1997 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er arbeitete in der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main als Geld- und Devisenhändler im sog. Interbankhandel.
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