LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2007
9 Sa 362/07
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 164 § 242 § 611 Abs. 1 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1702/06

Schriftform bei dreiseitigem Aufhebungsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 362/07

DRsp Nr. 2008/9723

Schriftform bei dreiseitigem Aufhebungsvertrag

Auch ein dreiseitiger Vertrag, mit dem zugleich das Ausscheiden bei einem alten Arbeitgeber und die Begründung des Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber geregelt wird, bedarf der Wahrung der Schriftform des § 623 BGB.

Normenkette:

BGB § 125 Satz 1 § 164 § 242 § 611 Abs. 1 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses Arbeitsverhältnis inhaltlich als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ausgestaltet ist. Zur Darstellung des unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der wechselseitigen erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06.