Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses Arbeitsverhältnis inhaltlich als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ausgestaltet ist. Zur Darstellung des unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der wechselseitigen erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.04.2007, Az.:
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