LAG Düsseldorf, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 180/19
ArbG Solingen, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 155/18
Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen RechtsBestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren KalenderjahrenAbschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte KlageGeltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den gesetzlichen MindesturlaubBeginn der Verjährungsfrist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 195 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 u. Abs. 3 BUrlGGleichlauf des vertraglichen Mehrurlaubs mit dem gesetzlichen Mindesturlaub
BAG, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 266/20
DRsp Nr. 2023/6543
Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen RechtsBestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren KalenderjahrenAbschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte KlageGeltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den gesetzlichen MindesturlaubBeginn der Verjährungsfrist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 195 Abs. 1BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 u. Abs. 3BUrlGGleichlauf des vertraglichen Mehrurlaubs mit dem gesetzlichen Mindesturlaub
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt gemäß § 194 Abs. 1BGB der Verjährung.2. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der § 199 Abs. 1BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3BUrlG beginnt die Verjährung allerdings nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer über die in § 199 Abs. 1 Nr. 2BGB beschriebene Kenntnis verfügt. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1BGB.Orientierungssätze:
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