LAG Hamm - Beschluss vom 08.07.2013
14 Ta 167/13
Normen:
§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4433/12

Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe - Höhe des Schonvermögens bei Zahlung Abfindung im Fall von erheblichen Einkommenseinbußen

LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 167/13

DRsp Nr. 2013/17562

Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe - Höhe des Schonvermögens bei Zahlung Abfindung im Fall von erheblichen Einkommenseinbußen

1. Die Anwendung des doppelten Schonbetrages bei Erhalt einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist im Fall der kurzfristigen Aufnahme einer neuen Arbeit nach Beendigung der bisherigen Beschäftigung geboten, wenn die neue Arbeitsstelle mit erheblichen Einkommenseinbußen für die antragstellende Partei verbunden ist.2. Dies gilt erst recht, wenn sich zudem die Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wegen eines damit verbundenen Ortswechsels erheblich erhöhen.3. Ein höheres Nettoeinkommen aus der neuen Tätigkeit als das Arbeitslosengeld I im Falle der Arbeitslosigkeit schließt einen zusätzlichen Schonbetrag nicht grundsätzlich aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Januar 2013 (3 Ca 4433/12) in der Fassung des Beschlusses vom 1. März 2013 hinsichtlich der Zahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII;

Gründe