ArbG Stuttgart - Urteil vom 30.11.2005
2 Ca 8178/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 280, § 315, § 615 S. 1, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1; GewO § 106; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;

Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Arbeitsverhältnis - Mobbing

ArbG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 Ca 8178/04

DRsp Nr. 2009/8422

Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Arbeitsverhältnis - Mobbing

1. Einem Arbeitnehmer kann wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zustehen, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für einen längeren Zeitraum schuldhaft nicht erfüllt hat. Eine solche Entschädigung muss so hoch sein, dass von ihr ein echter Hemmeffekt für künftige Verletzungen ausgeht.2. 25000 EUR Schmerzensgeld für einen Arbeitnehmer wegen zielgerichteter Nichtbeschäftigung durch den Arbeitgeber.

1. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 05. Juli 2004 angeordnete Versetzung und Beauftragung des Klägers mit der Projektaufgabe "Truck/Van Osteuropa Strategie" unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 25.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

a) Restvergütung 2002 in Höhe von EUR 11.880,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004,

b) Restvergütung 2003 in Höhe von EUR 4.809,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004,