1. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 05. Juli 2004 angeordnete Versetzung und Beauftragung des Klägers mit der Projektaufgabe "Truck/Van Osteuropa Strategie" unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 25.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2004 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
a) Restvergütung 2002 in Höhe von EUR 11.880,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004,
b) Restvergütung 2003 in Höhe von EUR 4.809,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004,
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|