LAG Berlin - Urteil vom 05.03.1997
13 Sa 137/96
Normen:
BGB § 421, § 847 Abs. 1 BGB; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 1998, 256
NZA-RR 1998, 488
RDV 1999, 31
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 39707/95

Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Arbeitsverhältnis

LAG Berlin, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 13 Sa 137/96

DRsp Nr. 2009/8408

Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Arbeitsverhältnis

Der fett gedruckte Text in einem Anzeigenblatt über eine "eingebildete" Krankheit einer Anzeigenvertreterin dieses Journals stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, der durch eine Entschädigung in Geld - unter den vorliegenden Umständen in Höhe von 10000 DM [5000 EUR] - auszugleichen ist, die der Genugtuung des Opfers und der Prävention dienen soll.

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 1996 - 34 Ca 39707/95 und WK: 34 Ca 3603/96 - werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten, die der Anschlußberufung die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 421, § 847 Abs. 1 BGB; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u. a. über einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin.