Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.01.1997 -
1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Zwangshaft es zu unterlassen, die Klägerin als faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich zu bezeichnen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 DM zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu 1/2, die Beklagten zu 3) und 4) zu einem weiteren ¼.
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