LAG Hamm - Urteil vom 03.09.1997
14 Sa 433/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 830, § 847 Abs. 1, § 1004; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1998, 19
EzBAT § 8 BAT Persönlichkeitsrecht Nr. 12
LAGE § 847 BGB Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6652/95

Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts

LAG Hamm, Urteil vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 14 Sa 433/97

DRsp Nr. 2009/8413

Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts

1. Das Personlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers wird in schwerwiegender Weise verletzt, wenn der Arbeitgeber in einem Anzeigenblatt über eine - gekündigte - Arbeitnehmerin einen Artikel veröffentlicht und trotz Anonymisierung für einen kleinen Kreis Rückschlüsse auf die gemeinte Person möglich sind. 2. 4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für eine auf diese Weise kompromittierte Arbeitnehmerin.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.01.1997 - 2 Ca 6652/95 - abgeändert:

1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Zwangshaft es zu unterlassen, die Klägerin als faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich zu bezeichnen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 DM zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu 1/2, die Beklagten zu 3) und 4) zu einem weiteren ¼.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 830, § 847 Abs. 1, § 1004; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); Art. Abs. , Art. Abs. ;