Die Berufung des Klägers gegen das am 01. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe der nachstehenden Neufassung des Urteils zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das vorgenannte Urteil teilweise unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 aller materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 01.11.2008 im Bahnhof M entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) beider Instanzen.
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