LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2014
2 Sa 96/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1106/12

Schmerzensgeldanspruch eines Lagerarbeiters bei Einzelbeschäftigung in Lagerhalle nach erfolgreichem Rechtsstreit gegen Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 96/13

DRsp Nr. 2014/14954

Schmerzensgeldanspruch eines Lagerarbeiters bei Einzelbeschäftigung in Lagerhalle nach erfolgreichem Rechtsstreit gegen Arbeitgeberin

Ist ein Lagerarbeiter in einem schrottverarbeitenden Betrieb neben seinen Lagerarbeiten auch am Gabelstapler und an der Metallwaage beschäftigt und wird er ohne sachlich nachvollziehbare Gründe nach einem von der Arbeitgeberin verlorenen Rechtsstreit als einziger Mitarbeiter in einer ansonsten im Wesentlichen nur noch als Lagerhalle genutzten ehemaligen Metallhalle beschäftigt, in der er nunmehr ausschließlich alleine Metallteile zu sortieren hat, steht ihm aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, da er die von der Arbeitgeberin eigens für ihn geschaffenen Arbeitsbedingungen, die auf eine Ausgrenzung und Schlechterstellung gegenüber seinen Arbeitskollegen gerichtet sind, zu Recht als Abstrafung und Schikane empfindet.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2013 - 1 Ca 1106/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2013 - 1 Ca 1106/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

III. IV.