BGH - Beschluss vom 22.02.2022
6 StR 643/21
Normen:
StPO § 354 Abs. 1; BGB § 823;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 150
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 62/21 417 Js 2156/21

Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten für erlittene Verletzungen i.R.d. Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes durch Erfassen aller Schadensfolgen

BGH, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 6 StR 643/21

DRsp Nr. 2022/4502

Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten für erlittene Verletzungen i.R.d. Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes durch Erfassen aller Schadensfolgen

Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. August 2021 im Adhäsionsauspruch

a)

dahin geändert, dass die Prozesszinsen ab dem 20. August 2021 zu zahlen sind;

b)

aufgehoben, soweit auf die Verpflichtung der Angeklagten erkannt worden ist, dem Neben- und Adhäsionskläger die aus der Tat vom 25. Januar 2021 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen; auch insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1; BGB § 823;

Gründe