LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2013
2 Sa 12/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 154/12

Schmerzensgeldanspruch bei rechtwidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erforderlichkeit der Videoüberwachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 12/13

DRsp Nr. 2013/22239

Schmerzensgeldanspruch bei rechtwidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erforderlichkeit der Videoüberwachung

1. Hat sich die Arbeitgeberin erstmals im Berufungsverfahren auf eine in der Vergangenheit durchgeführte Inventur berufen, die aus ihrer Sicht Anlass für die Einrichtung einer Videoüberwachung gewesen ist, und hat der Arbeitnehmer daraufhin mit Nichtwissen bestritten, dass über die im Überwachungsbereich aufgestellten Maschinen überhaupt eine Inventurliste besteht, hat die Arbeitgeberin im Einzelnen darzulegen, wann welche Gegenstände auf welche Weise inventarisiert und in welchen Abständen Inventuren durchgeführt worden sind; anderenfalls lässt sich mangels substantiierten Sachvortrags nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Umstände die Arbeitgeberin nach einer bestimmten Inventur hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass bestimmte Gegenstände von Beschäftigten gestohlen worden sind und nicht etwa Fehler bei der Inventarisierung oder andere Ursachen dazu geführt haben, dass der Verbleib bestimmter Gegenstände nicht mehr geklärt werden konnte.