LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2022
10 Ta 1470/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 175/20

Schmerzensgeld wegen Verletzung der Treue- und FürsorgepflichtenSchmerzensgeld wegen persönlichkeitsverletzender PersonalaktenführungAnforderungen an Erfolgsaussichten bei Prozesskostenhilfe wegen SchmerzensgeldansprüchenProzesskostenhilfe für in der Höhe vertretbare Schmerzensgeldansprüche

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 10 Ta 1470/21

DRsp Nr. 2022/3875

Schmerzensgeld wegen Verletzung der Treue- und Fürsorgepflichten Schmerzensgeld wegen persönlichkeitsverletzender Personalaktenführung Anforderungen an Erfolgsaussichten bei Prozesskostenhilfe wegen Schmerzensgeldansprüchen Prozesskostenhilfe für in der Höhe vertretbare Schmerzensgeldansprüche

1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebieten eine weitestgehende Angleichung der Situation der Menschen mit unterschiedlichen finanziellen Voraussetzungen bei der Verwirklichung von Rechtsschutz. 2. Die Fachgerichte überschreiten in Anwendung und Auslegung des § 114 ZPO ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannen und den Zweck der Prozesskostenhilfe damit deutlich verfehlen. 3. Einer Schmerzensgeldklage wegen persönlichkeitsverletzender Personalaktenführung ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Betrag in einem noch vertretbaren Rahmen gefordert wird.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Oktober 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d. H. vom 23. September 2021 - 1 Ca 175/20 - abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für den Antrag zu X. im Umfang von 85.000,00 EUR bewilligt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.