Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob der Kläger, der in der Zeit vom 1. August 1994 bis 30. Juni 2001 als Oberarzt in der Unfallchirurgie des Klinikums B. in Berlin-P. beschäftigt war, gegen den Beklagten, der sein fachvorgesetzter Chefarzt war, einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Ehre und Gesundheit durch sogenanntes "Mobbing" hat.
Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 115-119 d.A.) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 15. August 2002 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die einzelnen vom Kläger dargelegten Vorfälle sowohl einzeln gesehen als auch bei einer Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen der §§ 823, 847 BGB nicht erfüllen. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 119-126 d.A.) verwiesen.
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