LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.02.2011
21 Sa 74/10
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 308/09

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses; Nichtanwendung der Grundsätze zum beredten Schweigen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 21 Sa 74/10

DRsp Nr. 2012/4661

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses; Nichtanwendung der Grundsätze zum beredten Schweigen

Auf eine allgemeine Höflichkeitsbekundung am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat, sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum beredten Schweigen nicht anzuwenden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 18.06.2010 - Az: 13 Ca 308/09 - abgeändert:

a) Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 26.05.2009 wird aufgehoben.

b) Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 26.05.2009 entstanden sind, welche die Beklagte trägt.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Tatbestand: