LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2015
6 Sa 552/14
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3278/13

Schlüssigkeit der Klage auf Zahlung von Spesen und Zuschlägen für Überstunden und Nachtarbeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 552/14

DRsp Nr. 2015/18230

Schlüssigkeit der Klage auf Zahlung von Spesen und Zuschlägen für Überstunden und Nachtarbeit

Eine Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung und Zuschlägen für Spesen ist unschlüssig und damit abzuweisen, wenn bei der Berechnung der Klageforderung nicht berücksichtigt wird, dass der Arbeitgeber Überstunden und Zuschläge für Nachtarbeit sowie Spesen stets im Folgemonat abgerechnet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 29. Januar 2014 - 22 Ca 3278/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnansprüche.

Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer vom 31. Mai 2001 seit dem 01. Juni 2001 bei der Firma "A" - bei der es sich nach Behauptung der Beklagten um die Beklagte zu 1) handelt - als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von 2.500,00 EUR beschäftigt.