LAG Bremen - Urteil vom 30.10.2018
1 Sa 157/17
Normen:
EuGVVO (i.d.F.v. 12.12.2012) Art. 4 Abs. 1; EuGVVO (i.d.F.v. 12.12.2012) Art. 21 Nr. 1; EuGVVO (i.d.F.v. 12.12.2012) Art. 21 Nr. 2a; EuGVVO (i.d.F.v. 12.12.2012) Art. 24;
Fundstellen:
LAGE ArbGG 1979 § 48 Nr. 24
LAGE EuGVVO Art. 21 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1267/16

Schlüssiger Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft als Indiz für die GerichtszuständigkeitZuständiges Gericht bei Klagen von FlugpersonalVorrang der Heimatbasis für die Gerichtszuständigkeit bei Klagen von Flugpersonal

LAG Bremen, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 157/17

DRsp Nr. 2019/13368

Schlüssiger Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft als Indiz für die Gerichtszuständigkeit Zuständiges Gericht bei Klagen von Flugpersonal Vorrang der Heimatbasis für die Gerichtszuständigkeit bei Klagen von Flugpersonal

1. Für die Frage der internationalen Zuständigkeit reicht ein schlüssiger Vortrag der Klägerseite hinsichtlich der Behauptung einer Arbeitnehmerstellung aus. Denn Gründe des materiellen Rechts sollen nicht in die Zuständigkeitsprüfung durchschlagen, da der Beklagte nicht durch bloße Gegenbehauptungen den vom Kläger bezeichneten Gerichtsstand diesem nehmen können soll. 2. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klagen von Flugpersonal ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 14.9.2017, c-168/16) zu ermitteln, in welchem Mitgliedsstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er seine Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Außerdem ist der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.