BGH - Beschluss vom 04.05.2022
1 StR 3/21
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; AGG § 15;
Fundstellen:
AP AGG _ 15 Nr. 33
BGHSt 67, 55
NJW 2022, 3165
NZA 2022, 1411
NZA-RR 2023, 52
StV 2023, 748
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 231 Js 139171/12

Schlüssige Täuschung über Tatsachen in der Geltendmachung einer nicht beanspruchbaren Forderung

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 1 StR 3/21

DRsp Nr. 2022/13741

Schlüssige Täuschung über Tatsachen in der Geltendmachung einer nicht beanspruchbaren Forderung

1. In Fällen von Scheinbewerbungen unter dem Stichwort " AGG -Hopper" ist allein mit dem Versenden von außergerichtlichen Aufforderungsschreiben zu Entschädigungszahlungen eine Täuschung über die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht belegt.2. Eine allgemeine Erwartung, der andere werde sich redlich verhalten, kennt der Rechtsverkehr nicht und reicht für die Annahme entsprechender konkludenter Erklärungen auch nicht aus.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1; AGG § 15;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.700 Euro angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 ).